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Forstaufsicht über die nichtstaatlichen Wälder
Zu den Pflichten des Waldbesitzers, die sich aus dem Waldgesetz ergeben, gehören u. a. : Erhaltung der Waldpflanzen, ihre Verjüngung, Waldschutz und Bekämpfung der Schädlinge.
Der Privatwald nimmt in der Oberförsterei Cybinkaetwas über 120 ha ein.
Die Aufsicht über die Waldwirtschaft in den Privatwäldern üben die Landratsämter in Słubice und Krosno aus.